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Vereinsgönner

Satzung

 Satzung

des Schachclubs Ortenburg 1894 e.V.

 

 

 

Grundsätzliche Regelung

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins:

           Schachclub Ortenburg 1894 e.V.

 

§ 2      Vereinszweck:

           Pflege und Förderung des Schachspiels als Denksport

 

§ 3      Vereinstätigkeit:

           Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Mitgliedschaft

 

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 6      Beiträge

 

Geschäftsführung, Versammlung

 

§ 7      Organe des Vereins

 

§ 8      Vorstand

 

§ 9      Mitgliederversammlung oberstes Organ

 

§ 10    Kassenprüfer

 

Schlussbestimmung

 

§ 11    Auflösung des Vereins

 

§ 12    Inkrafttreten der Satzung, Verfahrensfragen

 

 

 

 

 

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Schachclub Ortenburg 1894“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 94496 Ortenburg

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Vereinszweck

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als Denksport.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des  Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3   Vereinstätigkeit

1.      Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

         a)        Organisation und Durchführung von Clubmeisterschaften und externen Turnieren (z. B. Markt-Meisterschaften),

         b)        Teilnahme am Turnierschach und an Schach-Wettkämpfen,

         c)        Förderung des Kinder-Schachs, vor allem durch die Durchführung von unentgeltlichen Schachkursen,

         d)        Geselligkeit und Spaß am Schach vermitteln,

         e)        Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern oder erfahrenen Schachspielern.

2.      Er beantragt die Aufnahme in den Bezirksverband Niederbayern (BV Ndb.) im Bayerischen Schachverband e.V. (BSB) und gehört damit dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) an.

3. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

 

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3. Minderjährige sind Mitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar. Der ordentliche Rechtswerg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

5. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet:

         a)        die Satzung des Vereins zu beachten,

         b)        die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu            verhindern,

         c)        die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich dem 1. Vorstandsvorsitzenden oder Schatzmeister gegenüber zu erklären.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei:

         a)        grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,

         b)        vereinsschädigendem Verhalten.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

5. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

6. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen; ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei.

7. Bei Beitragsrückstand ist eine Streichung der Mitgliedschaft zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung nicht nachkommt.

 

§ 6   Beiträge

1. Beiträge werden am Anfang eines Kalenderjahres durch Bankeinzug erhoben.

2. Die Höhe und Art des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und im Aufnahmeantrag zum Schachclub Ortenburg 1894 e.V. ausgewiesen.

 

§ 7   Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und als oberstes Organ die Mitgliederversammlung.

 

§ 8   Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein nach außen, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Schriftführer, Pressewart, Turnierleiter intern, Turnierleiter extern und Jugendleiter.

3. Ein Vorstandsmitglied darf maximal zwei Vorstandsfunktionen ausüben. Die Funktionen des 1., 2. Vorsitzenden, Schatzmeisters und Schriftführers können nicht zusammengelegt werden.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

5. Fällt ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die Restzeit eine Ersatzperson wählen.

6. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand ist berechtigt, in Erfüllung des Vereinszwecks, zeitlich begrenzt, Teamleiter zu benennen, die insbesondere Kinder und Jugendliche dem Schachsport näher bringen, Schachpartien analysieren und Schach-Probleme mit ihnen zur Lösung bringen.

8. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er soll halbjährlich wenigstens einmal tagen.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein Vorsitzender.

10.    Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter   und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9   Mitgliederversammlung

1. Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, mindestens drei Wochen vor ihrer Durchführung durch schriftliche (auch E-Mail, wenn möglich) Benachrichtigung des Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in dem Zeitraum Januar bis Ende April durchzuführen. Sie ist insbesondere zuständig für:

         a)        Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

         b)        Bericht des Schatzmeisters,

         c)        Bericht des Kassenprüfers,

         d)        Entlastung des Vorstandes,

         e)        Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle 3 Jahre),

         f)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

         g)        Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

         h)        Ehrung und Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

3. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Teilnahme und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte.

6. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder können nach Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung im Block gewählt werden.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch offene Stimmabgabe. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn die Hälfte der erschienen   stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Bei Wahlen mit mehr als einem Bewerber für eine Funktion wird durch Abgabe schriftlich abgestimmt.

8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage vor deren Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten. Später eingehende Anträge oder Initiativanträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

9. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen der Satzung.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

11. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, der Zeit sowie der Abstimmergebnisse festzuhalten.

12. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Änderung der Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 10  Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist möglich. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kasse des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 11   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür ein-berufen wurde, von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Ortenburg zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 12  Inkrafttreten der Satzung, Verfahrensfragen

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. 01. 2005 beschlossen und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß § 8 Absatz 1 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.